LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.03.2017
14 Sa 879/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; GG Art. 1; GG Art. 2; BGB § 242; BGB § 611; BGB § 613;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7727/15

Anforderungen an die Berufungsbegründung im ZivilprozessWochenfrist zur Anhörung des Betriebsrats vor dem Ausspruch einer ordentlichen KündigungInhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer ordentlichen KündigungWeiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach Obsiegen in 1. Instanz im Kündigungsschutzprozess

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 879/16

DRsp Nr. 2017/8725

Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess Wochenfrist zur Anhörung des Betriebsrats vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach Obsiegen in 1. Instanz im Kündigungsschutzprozess

1. Eine Betriebsratsanhörung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn dem Betriebsrat mitgeteilt wird, der zu kündigende Arbeitnehmer habe keine Kinder, obwohl dem Arbeitgeber positiv bekannt ist, dass der Arbeitnehmer zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Dabei kann dahin stehen, ob dies auch gilt, wenn die Falschinformation auf einem Versehen beruht, wenn sich der Arbeitgeber im Prozess nicht auf ein solches beruft.2. Eine Betriebsratsanhörung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, ob der Arbeitgeber eine Tat- oder Verdachtskündigung aussprechen will, da er bei Anhörung nur zu einer Tatkündigung auch auf den Ausspruch einer solchen beschränkt ist (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 546/12 - BAGE 145, 278).