BAG - Urteil vom 15.03.2011
9 AZR 813/09
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 1532
NZA 2011, 767
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 18/09
ArbG Kiel, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1090 b/08

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt des angefochtenen Urteils

BAG, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 813/09

DRsp Nr. 2011/10254

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt des angefochtenen Urteils

Orientierungssätze: 1. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung verworfen wird. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. 2. Um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung zu genügen, muss sich der Berufungsführer in der Berufungsbegründung mit den konkreten Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Hierzu reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen pauschal zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. November 2009 - 6 Sa 18/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17. Dezember 2008 - 4 Ca 1090 b/08 - als unzulässig verworfen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand: