LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.07.2023
5 Sa 185 öD/22
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611a Abs. 1; SGB IV § 28e; SGB IV § 28g;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 245 öD c/22

Anforderungen an die BerufungsbegründungErfüllung des Entgeltanspruchs mit Abführung der Steuer- und SozialversicherungsabgabenRechtsmissbrauch durch widersprüchliches VerhaltenGrenzen der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 185 öD/22

DRsp Nr. 2023/13817

Anforderungen an die Berufungsbegründung Erfüllung des Entgeltanspruchs mit Abführung der Steuer- und Sozialversicherungsabgaben Rechtsmissbrauch durch widersprüchliches Verhalten Grenzen der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Berufungsbegründung muss sich konkret mit den rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils befassen. 2. Sowohl die Lohnsteuer als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind aus dem Vermögen des Arbeitnehmers zu erbringen. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt der Beträge vom Arbeitslohn und zur Abführung an die zuständigen Stellen verpflichtet. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nach, erfüllt er damit grundsätzlich seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer.