BVerfG - Beschluss vom 25.11.2009
1 BvR 2515/09
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1078/09
SG Berlin, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 170 AS 25140/08

Anforderungen an die Beschwerdebegründung einer Verfassungsbeschwerde; Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der den Fachgerichten obliegenden Feststellung und der Würdigung des Sachverhalts und der Anwendung des einfachgesetzlichen Rechts

BVerfG, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2515/09

DRsp Nr. 2010/1677

Anforderungen an die Beschwerdebegründung einer Verfassungsbeschwerde; Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der den Fachgerichten obliegenden Feststellung und der Würdigung des Sachverhalts und der Anwendung des einfachgesetzlichen Rechts

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb entsprechend § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.

1.