LAG Hamm - Beschluss vom 30.11.2010
7 Ta 557/10
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2; ZPO § 569 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 531/09

Anforderungen an die Beschwerdeschrift; Fristversäumnis bei unklarer Äußerung der Partei zur Anfechtung eines Aussetzungsbeschlusses

LAG Hamm, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 557/10

DRsp Nr. 2011/2192

Anforderungen an die Beschwerdeschrift; Fristversäumnis bei unklarer Äußerung der Partei zur Anfechtung eines Aussetzungsbeschlusses

1. Die Einlegung der Beschwerde geschieht (sofern sie nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird) durch Hereingabe einer Beschwerdeschrift. 2. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird; entscheidend ist dabei nicht der Wortlaut im Schriftsatz, solange der Wille zum Ausdruck kommt, dass die angefochtene Entscheidung durch das Gericht sachlich überprüft werden soll. 3. Bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; ist jedoch der Anfechtungswille auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennbar, wird eine Eingabe nicht dadurch zur Beschwerde, dass im Nachgang erklärt wird, sie möge als Beschwerde verstanden werden.