LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.10.2017
10 Ta 323/17
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 17/15

Anforderungen an die Bestimmtheit der Verurteilung des Arbeitgebers zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen für einen bestimmten Zeitraum

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.2017 - Aktenzeichen 10 Ta 323/17

DRsp Nr. 2020/15303

Anforderungen an die Bestimmtheit der Verurteilung des Arbeitgebers zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen für einen bestimmten Zeitraum

Ein Titel, nach dem ein Schuldner für einen bestimmten Zeitraum Gehaltsabrechnungen zu erteilen hat, ist hinreichend bestimmt. Die Höhe des monatlich geschuldeten Bruttobetrags muss nicht in den Titel aufgenommen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 8. August 2017 - 10 Ca 17/15 - aufgehoben, soweit er den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen zurückgewiesen hat.

Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung gemäß Ziff. 2 aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 18. März 2015 - 10 Ca 17/15 -, nämlich dem Gläubiger Gehaltsabrechnungen für die Monate August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014 sowie Dezember 2014 zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro pro Monat, also insgesamt 1.000 Euro, verhängt.

Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200 Euro ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Schuldner.

Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald der Schuldner der Verpflichtung nachgekommen ist.

Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.