Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 8. August 2017 -
Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung gemäß Ziff. 2 aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 18. März 2015 -
Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200 Euro ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Schuldner.
Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald der Schuldner der Verpflichtung nachgekommen ist.
Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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