LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.08.2014
5 Sa 1251/13
Normen:
§ 627 BGB, §§ 306 ff 360;
Fundstellen:
NJW 2015, 10
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 404/13

Anforderungen an die Bestimmtheit des Kündigungszeitpunkts der Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 1251/13

DRsp Nr. 2015/691

Anforderungen an die Bestimmtheit des Kündigungszeitpunkts der Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum "nächstmöglichen Termin" ist unbestimmt, so dass sich die einschlägige Kündigungsfrist nicht ermitteln lässt.

Tenor

1)

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Wesel vom 29.08.2013 - 2 Ca 404/13 - teilweise abgeändert und wie

folgt formuliert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.02.2013 weder mit sofortiger Wirkung noch zum 31.03.2013 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.176,00 € brutto abzüg-

lich am 22.04.2013 gezahlter 1.030,00 € netto zuzüglich 5 % Punkte

Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem

01.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,80 € brutto zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013

zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3)

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

§ 627 BGB, §§ 306 ff 360;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Frage, ob eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung rechtswirksam geworden ist.

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