LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.09.2016
10 Ta 337/16
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 300/15

Anforderungen an die Bestimmtheit einer in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 10 Ta 337/16

DRsp Nr. 2016/18398

Anforderungen an die Bestimmtheit einer in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses

1. Die Regelung in einem gerichtlichen Vergleich, in der sich der Schuldner zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, das einer bestimmten Note, z.B. der Note "gut", entspricht, ist mangels Bestimmtheit einer Vollstreckung nicht fähig.2. Den Parteien bleibt die Möglichkeit, bestimmte Kernformulierungen, wie z.B. "stets zu unserer vollen Zufriedenheit", in den Vergleichstext mit aufzunehmen, um sicherzustellen, dass das Zeugnis einer bestimmten Notenstufe entspricht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 21. Juni 2016 - 1 Ca 300/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung um die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien einen Beendigungsvergleich. Darin war unter anderem Folgendes geregelt:

"...

4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz. ..."