LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2019
14 Sa 1646/18
Normen:
ZPO § 253; BGB § 280 Abs. 2 i.V.m. §§ 286, 249, 252; BGB § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. §§ 283, 249, 252;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2926/18

Anforderungen an die Bestimmtheit einer sowohl Schadensersatz - als auch Erfüllungsansprüche hinsichtlich eines vertraglich vereinbarten Bonus geltend machenden KlageVoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitgeber wegen verspäteter Zielvorgabe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2019 - Aktenzeichen 14 Sa 1646/18

DRsp Nr. 2020/15294

Anforderungen an die Bestimmtheit einer sowohl Schadensersatz - als auch Erfüllungsansprüche hinsichtlich eines vertraglich vereinbarten Bonus geltend machenden Klage Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitgeber wegen verspäteter Zielvorgabe

1. Macht der Kläger im Hinblick auf einen vertraglich vereinbarten Bonus sowohl Schadensersatz- als auch Erfüllungsansprüche geltend, ist die Klage nur zulässig, wenn er die Ansprüche in ein Stufenverhältnis stellt. Da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, ist die Klage andernfalls nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zielvorgabe scheidet jedenfalls aus, wenn der Arbeitgeber sich insoweit nicht in Verzug befunden hat, weil die Vorgabe vom Arbeitnehmer weder angemahnt wurde noch für sie eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. 3. Es konnte offenbleiben, ob bei nicht erfolgter Zielvorgabe trotz entsprechender arbeitsvertraglicher Verpflichtung nach Ablauf der Zielperiode ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 3 iVm §§ 283, 249, 252 BGB entstehen kann, wie das BAG ihn für die unterbliebene Zielvereinbarung annimmt. Ein hierdurch entstandener Schaden war nach den Umständen des Einzelfalls nicht anzunehmen (§ 287 ZPO).