LAG Hamm - Urteil vom 02.12.2022
19 Sa 756/22
Normen:
DSGVO § 15 Abs. 1 Hs. 2; DSGVO § 82 Abs. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 527-21

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Auskunftsantrags gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO nach bereits erteilter AuskunftVoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 82 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO

LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2022 - Aktenzeichen 19 Sa 756/22

DRsp Nr. 2023/2745

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Auskunftsantrags gem. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO nach bereits erteilter Auskunft Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 82 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO

1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag auf Auskunft ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn bereits eine Auskunft hinsichtlich konkreter personenbezogener Daten erteilt worden ist, aufgrund derer es der klagenden Partei möglich und zumutbar ist, anzugeben, welche weiteren personenbezogenen Daten und Informationen über die bereits erteilte Auskunft hinaus begehrt werden.2. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO erfordert das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens. Diesen hat die klagende Partei darzulegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21. Oktober 2021 - 7 Ca 527/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.