BAG - Urteil vom 06.02.1997
2 AZR 265/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1284
NZA 1997, 656
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 17. Oktober 1994 - 14 Ca 2534/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Teilurteil vom 22. Januar 1996 - 11 Sa 1870/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 06.02.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 265/96

DRsp Nr. 1997/4024

Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

»1. Die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG bedarf auch dann nicht der Schriftform bzw. der Übergabe vorhandener schriftlicher Unterlagen, wenn der Kündigungssachverhalt ungewöhnlich komplex ist. 2. Im Kündigungsschutzprozeß sind auch solche Tatsachen verwertbar, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren erst auf Nachfrage mitteilt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung nochmals die Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG bzw. die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats abwartet.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: