LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.2016
9 Sa 318/16
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 80 Abs. 2; GG Art. 12;
Fundstellen:
BB 2016, 2996
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6754/15

Anforderungen an die Bevollmächtigung zur Unterzeichnung einer Berufungsbegründung durch den Vertreter des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 318/16

DRsp Nr. 2016/17356

Anforderungen an die Bevollmächtigung zur Unterzeichnung einer Berufungsbegründung durch den Vertreter des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten

1) Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der eine Rechtsmittelschrift unterzeichnende Rechtsanwalt auch die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernimmt und nicht nur als Vertreter im Innenverhältnis tätig wird. Hieran ändert der maschinenschriftliche Zusatz "pro abs." regelmäßig nichts. Bei einer Unterzeichnung "pro abs" übernimmt der nicht sachbearbeitende Anwalt die volle Verantwortung für den Schriftsatz und stellt nur das Vertretungsverhältnis heraus. Dies gilt auch im Rahmen einer Bürogemeinschaft.2) Der Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung unterzeichnet, muss dazu bevollmächtigt sein. Erklärt der Hauptbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er die Untervollmacht erteilt hat, ist der Nachweis der Vollmacht geführt, so dass es nicht der Fristsetzung nach § 80 Satz 2 ZPO bedarf.