LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2018
10 Ta 367/17
Normen:
ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 322, 335 Abs. 1 Nr. 3, 690 Abs. 1 Nr. 3, 697 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1349/16

Anforderungen an die Bezeichnung der geltend gemachten Forderung im MahnbescheidZulässigkeit der Bezugnahme auf außergerichtliche Mahnschreiben mit Aufstellungen über BruttolohnsummenAnforderungen an die Substantiierung von Beitragsforderungen im Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach Einleitung des streitigen Verfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen 10 Ta 367/17

DRsp Nr. 2018/5645

Anforderungen an die Bezeichnung der geltend gemachten Forderung im Mahnbescheid Zulässigkeit der Bezugnahme auf außergerichtliche Mahnschreiben mit Aufstellungen über Bruttolohnsummen Anforderungen an die Substantiierung von Beitragsforderungen im Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach Einleitung des streitigen Verfahrens

1. Die ULAK ist grundsätzlich berechtigt, bei Beantragung eines Mahnbescheids auf außergerichtliche Mahnschreiben u.ä. zu verweisen. Dazu gehören auch Aufstellungen über Bruttolohnsummen.2. Nach Widerspruch und Überleitung in das streitige Verfahren ist der Kläger aber gehalten, seine Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu spezifizieren. D.h., er muss monatsweise aufschlüsseln, welche Beiträge er seiner Gesamtklage zugrunde legt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. August 2017 - 4 Ca 1349/16 - aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 322, 335 Abs. 1 Nr. 3, 690 Abs. 1 Nr. 3, 697 Abs. 1;

Gründe

A. Die Parteien streiten in der Beschwerdeinstanz über die Frage, ob das Arbeitsgericht einen Antrag des Klägers auf Erlass eines zweiten Versäumnisurteils zu Recht zurückgewiesen hat.