BAG - Urteil vom 23.10.2013
5 AZR 667/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 13; ZPO § 130 Nr. 3;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 32
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 248/11
ArbG Rostock, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1508/09

Anforderungen an die Darlegung der Differenzvergütung bei Geltendmachung des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf equal pay

BAG, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 667/12

DRsp Nr. 2014/3300

Anforderungen an die Darlegung der Differenzvergütung bei Geltendmachung des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf equal pay

1. Ein Leiharbeitnehmer hat die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG substantiiert darzulegen. Seiner Darlegungslast kann er zunächst dadurch genügen, dass er sich auf ein ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. 2. Stützt der Leiharbeitnehmer sich nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, so muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und des diesem vom Entleiher gewährten Arbeitsentgelts. 3. Beruft sich der Leiharbeitnehmer alternativ auf ein allgemeines Entgeltschema, so hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach aufgrund welcher Tatsachen fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2012 - 5 Sa 248/11 - aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14. Juni 2011 - 3 Ca 1508/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.