BVerwG - Beschluss vom 02.12.2019
5 PB 8.19
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ArbGG § 92a S. 2; BPersVG § 32 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 147/18

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage für die Revisionszulassung; Fehlende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss; Rechtliche Qualifizierung der Bestimmung des Personalratsvorsitzenden durch den Personalrat als Wahl im Rechtssinne oder als Akt der Geschäftsführung

BVerwG, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 5 PB 8.19

DRsp Nr. 2020/1135

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage für die Revisionszulassung; Fehlende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss; Rechtliche Qualifizierung der Bestimmung des Personalratsvorsitzenden durch den Personalrat als Wahl im Rechtssinne oder als Akt der Geschäftsführung

Die Begründungspflicht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a S. 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ArbGG verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2019 wird verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ArbGG § 92a S. 2; BPersVG § 32 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 83 Abs. 2;

Gründe