BVerwG - Beschluss vom 22.12.2010
5 B 8.10
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SGB XII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:

Anforderungen an die Darlegung einer im Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts; Klärungsbedürftigkeit der verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung des § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Erfüllung der Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge bei einem Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 5 B 8.10

DRsp Nr. 2011/828

Anforderungen an die Darlegung einer im Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts; Klärungsbedürftigkeit der verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung des § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Erfüllung der Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge bei einem Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.