OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.09.2003
I-15 U 188/02
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1 ; BGB § 276 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 65

Anforderungen an die Darlegung eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen I-15 U 188/02

DRsp Nr. 2005/7623

Anforderungen an die Darlegung eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften

1. Ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kann auch dann grob fahrlässig sein, wenn die Berufsgenossenschaft den Betrieb regelmäßig überprüft und den später unfallursächlichen Fehler (Fehlen von Schutzvorrichtungen einer Maschine) nicht gerügt hat. 2. Ein objektiver Verstoß gegen elementare Sicherungsmaßnahmen kann ein solches Gewicht haben, dass hieraus ein subjektiv gesteigertes Verschulden folgt.

Normenkette:

SGB VII § 110 Abs. 1 ; BGB § 276 Abs. 1 ;
Fundstellen
VersR 2004, 65