Anforderungen an die Darlegung eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen I-15 U 188/02
DRsp Nr. 2005/7623
Anforderungen an die Darlegung eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften
1. Ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kann auch dann grob fahrlässig sein, wenn die Berufsgenossenschaft den Betrieb regelmäßig überprüft und den später unfallursächlichen Fehler (Fehlen von Schutzvorrichtungen einer Maschine) nicht gerügt hat.2. Ein objektiver Verstoß gegen elementare Sicherungsmaßnahmen kann ein solches Gewicht haben, dass hieraus ein subjektiv gesteigertes Verschulden folgt.