Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die gesamte Jugendhilfeakte und weitere näher bezeichnete Schriftstücke zu gewähren.
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