OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2018
12 B 1646/17
Normen:
SGB VIII § 17; SGB VIII § 18; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 4465/17

Anforderungen an die Darlegung schwerer unzumutbarer Nachteile als Anordnungsgrund i.R. eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Akteneinsicht in eine Jugendhilfeakte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2018 - Aktenzeichen 12 B 1646/17

DRsp Nr. 2018/15913

Anforderungen an die Darlegung schwerer unzumutbarer Nachteile als Anordnungsgrund i.R. eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Akteneinsicht in eine Jugendhilfeakte

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 17; SGB VIII § 18; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die gesamte Jugendhilfeakte und weitere näher bezeichnete Schriftstücke zu gewähren.