BVerfG - Beschluß vom 14.08.1998
1 BvR 897/98
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 § 92 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; SGB V § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 857
NZS 1999, 136
SGb 1998, 655
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 Kr 34/93
II. LSG Celle - Urteil vom 17.07.1996 - L 4 Kr 181/94,
BSG, vom 31.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 20/96 R

Anforderungen an die Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Eigenbeteiligung des Versicherten an den zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlungs- und Leistungskosten

BVerfG, Beschluß vom 14.08.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 897/98

DRsp Nr. 1998/18780

Anforderungen an die Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Eigenbeteiligung des Versicherten an den zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlungs- und Leistungskosten

1. Der Beschwerdeführer hat durch Übersendung oder inhaltliche Wiedergabe aller maßgeblichen Schriftsätze und angegriffenen Entscheidungen substantiiert zu belegen, daß er über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweg im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu erwirken.2. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften des SGB V über die Eigenbeteiligung des Versicherten an den zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlungs- und Leistungskosten in bestimmten Fällen gebietet, dem Versicherten Heilbehandlungsmaßnahmen ohne die an sich nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Eigenbeteiligung zu verschaffen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 § 92 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; SGB V § 30 Abs. 1 ;

Gründe: