BVerfG - Beschluss vom 02.05.2012
1 BvL 20/09
Normen:
SGB VI § 46; SGB VI § 47; SGB VI § 243; GG Art. 100 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 131, 1
DÖV 2012, 689
FamRZ 2012, 1126
NZS 2012, 781
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 204/09

Anforderungen an die Darlegungspflicht eines Gerichts bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG für die Darlegung einer Gleichheitswidrigkeit einer Rechtslage; Zulässigkeit des Ausschlusses einer Erziehungsrente wegen des Fehlens einer Scheidung

BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 1 BvL 20/09

DRsp Nr. 2012/10647

Anforderungen an die Darlegungspflicht eines Gerichts bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG für die Darlegung einer Gleichheitswidrigkeit einer Rechtslage; Zulässigkeit des Ausschlusses einer Erziehungsrente wegen des Fehlens einer Scheidung

Das vorlegende Gericht genügt seiner Darlegungspflicht bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht, wenn die nach seiner Überzeugung bestehende Gleichheitswidrigkeit einer Rechtslage ausschließlich in Auseinandersetzung mit einer von mehreren als Bezugspunkt für die Gleichheitsprüfung in Frage kommenden Leistungsnormen begründet wird.

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

SGB VI § 46; SGB VI § 47; SGB VI § 243; GG Art. 100 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Vorlage des Bayerischen Landessozialgerichts betrifft die Frage, ob § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) mit Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

I.

1. a) Das Rentenrecht kennt derzeit drei Regelungen, nach denen bei Versterben des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten eine Rente nach dem Sozialgesetzbuch VI zustehen kann: für Verheiratete die Witwen- und Witwerrente und für Geschiedene die Erziehungsrente sowie die Geschiedenenwitwenrente als Altfallregelung für Scheidungen vor dem 1. Juli 1977.

1. 2. 3.