OLG Hamburg - Urteil vom 27.01.2017
3 U 140/15
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; ZPO § 156; ZPO § 296a S. 2; ZPO § 531 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 641
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 416/13

Anforderungen an die Darstellung der Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

OLG Hamburg, Urteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 3 U 140/15

DRsp Nr. 2017/3070

Anforderungen an die Darstellung der Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

1. Ist ein Anleger aufgrund des Gesamtbildes der im Prospekt enthaltenen Angaben über die mit der speziellen Beteiligungsform an einem Schiffspool verbundenen Nachteile und Risiken grundsätzlich zutreffend, verständlich und vollständig informiert, dann muss der Prospekt neben den entsprechenden Angaben über das Beteiligungsobjekt (Schiff) in Bezug auf alle anderen am Pool beteiligten Schiffe keine weiteren Angaben über Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung, mögliche Einsatzarten, Bewertungen, Abschlusszeiten und Laufzeiten bestehender Charterverträge und auch keine Angaben über die personelle Zusammensetzung des Pools, die Bonität der beteiligten Reedereien sowie über ein theoretisches Majorisierungsrisiko enthalten.