BAG - Urteil vom 13.12.2012
6 AZR 5/12
Normen:
BGB § 138 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3; KSchG § 6 S. 2; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 2; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 6;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 43
BB 2013, 1013
BB 2013, 1150
DB 2013, 941
EzA-SD 2013, 8
NZA 2013, 864
NZI 2013, 447
ZInsO 2013, 1168
ZInsO 2013, 1205
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1666/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 862/10

Anforderungen an die Durchführung eines Konsultationsverfahrens im Sinne von § 17 Abs. 2 KSchG; Rechtsfolgen der unterbliebenen Beteiligung des Gesamtbetriebsrats

BAG, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 5/12

DRsp Nr. 2013/6310

Anforderungen an die Durchführung eines Konsultationsverfahrens im Sinne von § 17 Abs. 2 KSchG; Rechtsfolgen der unterbliebenen Beteiligung des Gesamtbetriebsrats

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und ggf. beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. Steht die Anzeigepflicht fest, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nach § 17 KSchG den Arbeitgeber, weil die ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist. Die konkreten Anforderungen an den erforderlichen Vortrag richten sich nach den allgemeinen Regelungen zur Verteilung der Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. 2. Trägt der Arbeitgeber ohne Rüge des Arbeitnehmers zu dem von ihm durchgeführten Verfahren nach § 17 KSchG vor und ist daraus eindeutig ersichtlich, dass den Anforderungen des § 17 KSchG nicht genügt ist, hat das Gericht nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln unabhängig von einer ausdrücklichen Rüge des Arbeitnehmers derartige Unwirksamkeitsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn sich solche Unwirksamkeitsgründe aus vom Arbeitgeber in das Verfahren eingeführten Unterlagen eindeutig ergeben.