BGH - Beschluss vom 07.10.2010
1 StR 424/10
Normen:
StGB § 266a Abs. 1; SGB IV § 8; SGB IV § 28f Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 16
NJW-Spezial 2011, 25
NStZ 2011, 161
PStR 2011, 60
ZIP 2011, 88
tV 2011, 406
wistra 2011, 69
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 23.04.2010

Anforderungen an die erforderlichen Feststellungen i.R.e. Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durch Nichtzahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 1 StR 424/10

DRsp Nr. 2010/20650

Anforderungen an die erforderlichen Feststellungen i.R.e. Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durch Nichtzahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge

Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt i.S.v. § 266a Abs. 1 StGB in Fällen der Nicht-Zahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge.

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. April 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 7. Juli 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 266a Abs. 1; SGB IV § 8; SGB IV § 28f Abs. 3;

[Gründe]

Ergänzend bemerkt der Senat: