BVerwG - Urteil vom 04.09.2003
5 C 33.02
Normen:
BVFG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 6
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1124/98
VG Köln, vom 16.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1196/96

Anforderungen an die Fähigkeiten zur deutschen Sprache iS von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG; familiäre Vermittlung der deutschen Sprache

BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 5 C 33.02

DRsp Nr. 2004/934

Anforderungen an die Fähigkeiten zur deutschen Sprache iS von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG; familiäre Vermittlung der deutschen Sprache

»Für die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen oder Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, oder Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unschädlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen.«

Normenkette:

BVFG § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.