LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.2005
13 Sa 71/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 17/04

Anforderungen an die Feststellung einer rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung beim Wechsel des Vertragsarbeitgebers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 71/04

DRsp Nr. 2005/21390

Anforderungen an die Feststellung einer rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung beim Wechsel des Vertragsarbeitgebers

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Entfristungsklage gegen eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2004.

Die Klägerin war vom 16.05.2000 mit einem bis 30.04.2002 befristeten Vertrag bei der E1 GmbH als Bürohilfskraft im "Back Office" des "Customer Care Center" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die vom Arbeitgeberverband der Elektrizitätswerke Baden-Württemberg e. V. abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Die Vergütung erfolgte gemäß Vergütungsgruppe 01, Gruppenjahresstufe 00 des entsprechenden Manteltarifvertrages mit monatlich DM 3.412,00 brutto. Bei der E1 GmbH handelt es sich wie bei der Beklagten um eine 100%ige Konzerntochter der E. AG.

Zum 01.08.2000 wechselte die Klägerin in den Bereich "Fulfillment" des "Customer Care Center". Zum 01.01.2001 ging das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Umorganisation des Bereichs Auftragsmanagement auf die E2 GmbH, ebenfalls eine 100%ige Konzerntocher der E. AG, über.