LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.05.2017
L 7 SB 2/16
Normen:
BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 17; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SB 66/14

Anforderungen an die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus nach dem SGB IX

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen L 7 SB 2/16

DRsp Nr. 2017/12254

Anforderungen an die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus nach dem SGB IX

1. Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbstständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich müssen gravierende und erhebliche Einschnitte in die Lebensführung vorliegen. Eine solche Feststellung hat alle besonderen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. 2. Eine Insulintherapie mit durchschnittlich sechs bis acht täglichen Blutzuckermessungen und sechs täglichen Insulininjektionen entspricht einer leitliniengerechten Therapie und erreicht noch nicht die Grenze einer ungewöhnlich hohen Intensität. Die erkrankungsbedingte Aufgabe eines Berufswunsches und weitgehend problemlose Aufnahme einer Tischlerlehre rechtfertigt nicht die Annahme, von einer gravierenden Einschränkung der Teilhabe am Leben auszugehen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 17; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt noch die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.