LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.04.2016
17 Sa 814/15
Normen:
TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 8821/14

Anforderungen an die Form der Ablehnung des Arbeitgebers gem. § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 814/15

DRsp Nr. 2016/11554

Anforderungen an die Form der Ablehnung des Arbeitgebers gem. § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG

Zur Auslegung eines Teilzeitbegehrens Zustimmungsfiktion mangels schriftlicher Ablehnung

Auf die Ablehnung des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG findet das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB Anwendung. Denn bei der Ablehnung nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, also um ein Rechtsgeschäft.

Tenor

Auf die Berufunfg der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2015, 24 Ca 8821/14, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin gemäß Teilzeitantrag vom 22.06.2014 auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit reduziert hat, durch blockweise Freistellung im Monat Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, für die Klägerin wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8;

Tatbestand

1. 2. 3.