Auf die Berufunfg der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2015, 24 Ca 8821/14, teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin gemäß Teilzeitantrag vom 22.06.2014 auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit reduziert hat, durch blockweise Freistellung im Monat Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, für die Klägerin wird sie nicht zugelassen.
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