LAG Rheinland-Pfalz, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 30/13
ArbG Koblenz, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4364/11
Anforderungen an die Form der Einwilligung eines Arbeitnehmers in die Veröffentlichung von Bildnissen
BAG, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 1010/13
DRsp Nr. 2015/7102
Anforderungen an die Form der Einwilligung eines Arbeitnehmers in die Veröffentlichung von Bildnissen
Die nach § 22KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.Orientierungssätze:1. Ein Anspruch auf Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung von Bildnissen eines Arbeitnehmers kann sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verb. mit §§ 22, 23KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1GG ergeben.2. Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23KUG zu beurteilen.3. Im Fall einer umstrittenen (weiteren) Veröffentlichung sind die §§ 22, 23KUG spezialgesetzliche Normen, die den Regelungen des BDSG vorgehen.4. Bildnisse dürfen nach § 22KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht, also verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Abwägung der betroffenen Belange zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf.5. Von einer generellen Unwirksamkeit der Einwilligung von Arbeitnehmern, weil diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht "frei entscheiden" könnten, ist nicht auszugehen.
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