BAG - Urteil vom 11.12.2014
8 AZR 1010/13
Normen:
KUG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 42
AUR 2015, 239
ArbRB 2015, 165
BAGE 150, 195
BB 2015, 1203
BB 2015, 1276
CR 2015, 453
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 9
GRUR 2015, 922
ITRB 2015, 133
MDR 2015, 1082
NJW 2015, 2140
NZA 2015, 604
ZUM 2015, 604
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 30/13
ArbG Koblenz, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4364/11

Anforderungen an die Form der Einwilligung eines Arbeitnehmers in die Veröffentlichung von Bildnissen

BAG, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 1010/13

DRsp Nr. 2015/7102

Anforderungen an die Form der Einwilligung eines Arbeitnehmers in die Veröffentlichung von Bildnissen

Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen. Orientierungssätze: 1. Ein Anspruch auf Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung von Bildnissen eines Arbeitnehmers kann sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verb. mit §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben. 2. Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. 3. Im Fall einer umstrittenen (weiteren) Veröffentlichung sind die §§ 22, 23 KUG spezialgesetzliche Normen, die den Regelungen des BDSG vorgehen. 4. Bildnisse dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht, also verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Abwägung der betroffenen Belange zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. 5. Von einer generellen Unwirksamkeit der Einwilligung von Arbeitnehmern, weil diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht "frei entscheiden" könnten, ist nicht auszugehen.