LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2013
8 Sa 30/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22; KUG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4364/11

Fortgeltung des Einverständnisses in betriebliche Filmaufnahmen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisse; unbegründete Unterlassungsklage bei fehlender Individualisierung des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 30/13

DRsp Nr. 2013/22356

Fortgeltung des Einverständnisses in betriebliche Filmaufnahmen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisse; unbegründete Unterlassungsklage bei fehlender Individualisierung des Arbeitnehmers

1. Hat der Arbeitnehmer die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung in die Veröffentlichung von Filmaufnahmen erteilt und sich nach dem Wortlaut der Erklärung damit einverstanden erklärt, dass Filmaufnahmen seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitgeberin verwendet und ausgestrahlt werden dürfen, wird diese Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung der Bildaufnahmen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht gegenstandslos, insbesondere wenn die Einverständniserklärung nicht von vornherein auf die Zeit der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt ist. 2. Ein Einverständnis des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung seines Bildes auf der Internetseite der Arbeitgeberin erlischt auch nicht aus sonstigen Gründen ohne weiteres automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt; das gilt jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Darstellungszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt vermittelt.