OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.12.2018
24 U 164/17
Normen:
BGB § 126b; BGB § 491; BGB § 492 Abs. 5; BGB § 506 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 109/16

Anforderungen an die Form der Kündigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen Leasingvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 24 U 164/17

DRsp Nr. 2019/3210

Anforderungen an die Form der Kündigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen Leasingvertrages

1. Ein mit einem Unternehmer als Leasingnehmer geschlossener Leasingvertrag ist formfrei kündbar. 2. Ein mit einem Verbraucher geschlossener Leasingvertrag bedarf bei der Kündigung der Einhaltung der Textform des § 126b BGB. Eine solche Kündigungserklärung kann automatisiert erstellt werden. Sie ist ohne Unterschrift und Benennung einer natürlichen Person als autorisierter Vertreter gültig. Es genügt der Name der juristischen Person des Leasinggebers.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. September 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 126b; BGB § 491; BGB § 492 Abs. 5; BGB § 506 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5;

Gründe

A.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 4. Oktober 2018, an dem er festhält.

I.

Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt: