1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.09.2009 (Az.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 auf Übertragung von Patenten und Patentanmeldungen in Anspruch. Sie verlangt ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht beider Beklagter und begehrt Auskunft über den Umfang schadensstiftender Handlungen.
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