OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.04.2010
6 U 147/08
Normen:
ArbEG § 4 Abs. 2; ArbEG § 5 Abs. 1; ArbEG § 6 Abs. 1; ArbEG § 6 Abs. 2; ArbEG § 8 Abs. 1 Nr. 3; ArbEG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 317/06

Anforderungen an die Form der Meldung einer Arbeitnehmererfindung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 6 U 147/08

DRsp Nr. 2011/10170

Anforderungen an die Form der Meldung einer Arbeitnehmererfindung

Der Meldung einer Arbeitnehmererfindung i.S. von § 5 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG a.F. ist genügt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schon zu einem frühen Zeitpunkt einen Erfindungsgedanken mitgeteilt hat und der Arbeitgeber dies zum Anlass genommen hat, diesen Gedanken durch aufwendige, schriftlich dokumentierte Versuche weiter zu erforschen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.09.2009 (Az. 2 O 317/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbEG § 4 Abs. 2; ArbEG § 5 Abs. 1; ArbEG § 6 Abs. 1; ArbEG § 6 Abs. 2; ArbEG § 8 Abs. 1 Nr. 3; ArbEG § 8 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 auf Übertragung von Patenten und Patentanmeldungen in Anspruch. Sie verlangt ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht beider Beklagter und begehrt Auskunft über den Umfang schadensstiftender Handlungen.