LAG Chemnitz - Beschluss vom 17.03.2017
2 TaBV 33/16
Normen:
BetrVG § 9; BetrVG § 11; BetrVG § 14a Abs. 3; BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 6007/16

Anforderungen an die Form der Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zur BetriebsratswahlRechtsfolgen der Nichterreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Betriebsratsmitgliedern

LAG Chemnitz, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 2 TaBV 33/16

DRsp Nr. 2019/97

Anforderungen an die Form der Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zur Betriebsratswahl Rechtsfolgen der Nichterreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Betriebsratsmitgliedern

1. Das vereinfachte Wahlverfahren zum Betriebsrat kann auch mündlich vereinbart werden. 2. Die Nichterreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Betriebsratsmitgliedern führt nicht zwingend zur Anfechtbarkeit der Wahl.

Die Beschwerde der anfechtenden Gewerkschaft, der Beteiligten zu 1., gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25. August 2016 - 6 BV 6007/16 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 9; BetrVG § 11; BetrVG § 14a Abs. 3; BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe:

I.

Auf die Beschwerde der im ersten Rechtszug bei dem Arbeitsgericht Bautzen unterlegenen zu 1. beteiligten und in dem Betrieb ... der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin vertretenen Gewerkschaft geht es auf deren Anfechtung unverändert darum, ob die in jenem Betrieb durchgeführte Wahl zu dem zu 2. beteiligten Betriebsrat vom 23. März 2016 für unwirksam zu erklären ist.

Erstmals im zweiten Rechtszug macht die Gewerkschaft die Nichtigkeit der Wahl geltend und verfolgt hilfsweise die Berichtigung des Wahlergebnisses.