Die Beschwerde der anfechtenden Gewerkschaft, der Beteiligten zu 1., gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25. August 2016 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
I.
Auf die Beschwerde der im ersten Rechtszug bei dem Arbeitsgericht Bautzen unterlegenen zu 1. beteiligten und in dem Betrieb ... der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin vertretenen Gewerkschaft geht es auf deren Anfechtung unverändert darum, ob die in jenem Betrieb durchgeführte Wahl zu dem zu 2. beteiligten Betriebsrat vom 23. März 2016 für unwirksam zu erklären ist.
Erstmals im zweiten Rechtszug macht die Gewerkschaft die Nichtigkeit der Wahl geltend und verfolgt hilfsweise die Berichtigung des Wahlergebnisses.
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