LAG Chemnitz - Urteil vom 10.07.2014
9 Sa 684/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 126 Abs. 2; BGB § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4187/12

Anforderungen an die Form einer Befristung

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 684/13

DRsp Nr. 2017/3722

Anforderungen an die Form einer Befristung

1. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten von außergewöhnlichen Umständen nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber den sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch eine der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann (BAG - 7 AZR 1048/06 - 16.04.2008).