LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.07.2015
16 Sa 61/15
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 328; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 47/14

Anforderungen an die Form einer BefristungsabredeRechtsnatur einer Vereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und dem Arbeitgeber mit dem Inhalt der Übernahme der Auszubildenden eines Jahrgangs in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach Ablegung der Prüfung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 61/15

DRsp Nr. 2018/10539

Anforderungen an die Form einer Befristungsabrede Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und dem Arbeitgeber mit dem Inhalt der Übernahme der Auszubildenden eines Jahrgangs in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach Ablegung der Prüfung

1. Nach § 14 Absatz 4 TzBfG bedarf eine Befristungsabrede der Schriftform. Wird ein Vertrag von einem Vertreter im Sinne von § 164 Absatz 1 BGB unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Die Zusätze "in Vertretung" oder "im Auftrag" werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war. 2. Zur Auslegung einer Vereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und dem Arbeitgeber als Tarifvertrag oder als schuldrechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter. 3. Ein durch Vertrag zugunsten Dritter begründeter Anspruch hat keinen zwingenden Charakter wie ein tariflicher Anspruch gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG.