LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2017
5 Sa 425/16
Normen:
BGB § 125; BGB § 126 Abs. 2; HGB § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 740/16

Anforderungen an die Form eines auf den späteren Abschluss eines nachvertraglichen wettbewerbsverbotsgerichteten Vorvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 425/16

DRsp Nr. 2017/13483

Anforderungen an die Form eines auf den späteren Abschluss eines nachvertraglichen wettbewerbsverbotsgerichteten Vorvertrages

Nicht nur das nachvertragliche Wettbewerbsverbot selbst, sondern auch ein auf den späteren Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichteter Vorvertrag bedarf der Schriftform gemäß § 74 Abs. 1 HGB.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. August 2016, Az. 8 Ca 740/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125; BGB § 126 Abs. 2; HGB § 74 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Schreibfarben entwickelt, produziert und vertreibt. Der 1974 geborene Beklagte war bei ihr vom 01.10.2005 bis zum 30.06.2016, zuletzt als Leiter der Forschung und Entwicklung zu einer durchschnittlichen Monatsvergütung von 7.500 EUR brutto beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.02.2005 haben die Parteien ua. Folgendes vereinbart:

"10. Wettbewerbsverbot

(A) (B) (1) (2) (1) (2) (3) (1) (2) (1) (2) (3) 1. 2. 3.