LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.03.2017
10 Ta 68/17
Normen:
ZPO § 569 Abs. 2; ZPO § 130 Nr. 6; ArbGG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 170/16

Anforderungen an die Form eines bestimmenden Schriftsatzes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen 10 Ta 68/17

DRsp Nr. 2017/5802

Anforderungen an die Form eines bestimmenden Schriftsatzes

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist ein bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO. Das Rechtsmittel ist daher nur dann formgerecht eingelegt, wenn es eine Unterschrift des Beschwerdeführers aufweist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 9. Februar 2017 - 2 Ca 170/16 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Zur Klarstellung wird ausgesprochen, dass der Zwangsgeldbeschluss vom 16. Januar 2017 gegenstandslos ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 2; ZPO § 130 Nr. 6; ArbGG § 78;

Gründe

Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Kostentragungspflicht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, mit dem der Gläubiger die Erteilung eines Zeugnisses bezweckt.

Der Gläubiger einigte sich mit der Schuldnerin vor dem Arbeitsgericht Fulda am 22. September 2016 - 2 Ca 170/16 - in einem gerichtlichen Vergleich auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitsverhältnisses mit einem bestimmten Inhalt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 beantragte der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der im Vergleich festgesetzten Verpflichtung. Die Schuldnerin erteilte unter dem 13. Mai 2016 ein Zeugnis, das eine Vielzahl von Rechtschreibfehlern enthielt und welches der Gläubiger nicht als genügend anerkannte.