Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 9. Februar 2017 -
Zur Klarstellung wird ausgesprochen, dass der Zwangsgeldbeschluss vom 16. Januar 2017 gegenstandslos ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Kostentragungspflicht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, mit dem der Gläubiger die Erteilung eines Zeugnisses bezweckt.
Der Gläubiger einigte sich mit der Schuldnerin vor dem Arbeitsgericht Fulda am 22. September 2016 -
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