LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.01.2015
9 Sa 1079/14
Normen:
BEEG § 18 I; BEEG § 16 I 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8834/13

Anforderungen an die Form eines Elternzeitverlangens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 1079/14

DRsp Nr. 2016/13601

Anforderungen an die Form eines Elternzeitverlangens

Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für das Elternzeitverlangen gegenüber dem Arbeitgeber gebotene Schriftlichkeit ist kein gesetzliches Schriftformerfordernis im Sinne der §§ 125, 126 Abs. 1 BGB. Sie kann auch durch ein Telefax gewahrt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 10 Ca 8834/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 18 I; BEEG § 16 I 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage um den Sonderkündigungsschutz der Klägerin nach § 18 BEEG.

Die Klägerin ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1. Dez. 2011 (Bl. 10 d. A.) seit 1. Jan. 2012 in der Anwaltskanzlei des Beklagten als Anwaltsgehilfin angestellt. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug EUR 980,-zuzüglich Fahrtkostenersatz bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden. Der Beklagte beschäftigt in seiner Kanzlei nicht mehr als 10 Arbeitnehmer.

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