Auf die sofortige Beschwerde des Klägers/Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 18.02.2018 -
a b g e ä n d e r t :
1. Dem Kläger wird auf seinen Antrag vom 14.12.2017 ab dem 14.12.2017 Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Dem Kläger wird Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
3. Der Kläger hat auf die bewilligte Prozesskostenhilfe keine monatlichen Raten zu zahlen.
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um Zahlung. Der Kläger verlangte von der Beklagten restliche Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für den Monat Juni 2017.
Am 14.12.2017 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und übersandte gleichzeitig eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen in eingescannter Form.
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