LAG Chemnitz - Beschluss vom 25.10.2018
4 Ta 52/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 18.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3903/17

Anforderungen an die Form eines PKH-AntragsZulässigkeit der Vorlage als elektronisches Dokument mit eingescannter Unterschrift

LAG Chemnitz, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 52/18

DRsp Nr. 2019/1310

Anforderungen an die Form eines PKH-Antrags Zulässigkeit der Vorlage als elektronisches Dokument mit eingescannter Unterschrift

Der vollständig ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene PKH-Erklärungsvordruck kann auch in Form eines elektronischen Dokuments mit eingescannter Unterschrift vorgelegt werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers/Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 18.02.2018 - 14 Ca 3903/17 -

a b g e ä n d e r t :

1. Dem Kläger wird auf seinen Antrag vom 14.12.2017 ab dem 14.12.2017 Prozesskostenhilfe bewilligt.

2. Dem Kläger wird Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

3. Der Kläger hat auf die bewilligte Prozesskostenhilfe keine monatlichen Raten zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um Zahlung. Der Kläger verlangte von der Beklagten restliche Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für den Monat Juni 2017.

Am 14.12.2017 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und übersandte gleichzeitig eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen in eingescannter Form.