LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2017
4 Sa 307/16
Normen:
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 364
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 358/16

Anforderungen an die Form und den Inhalt der fristlosen Kündigung eines AusbildungsverhältnissesKündigung des Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 307/16

DRsp Nr. 2017/14239

Anforderungen an die Form und den Inhalt der fristlosen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund

1. Gem. § 22 Abs. 3 BBiG muss eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Dabei erfordert die Darstellung der Kündigungsgründe, dass die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen genau angegeben werden. Lediglich pauschale und schlagwortartige Beschreibungen von Geschehnissen reichen hierfür nicht aus. 2. Die pauschale und unsubstantiierte Behauptung, der Auszubildende sei von seinem Ausbilder "drangsaliert" worden, vermag eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht zu rechtfertigen.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.6.2016 - 12 Ca 358/16 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1. des Urteilstenors wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien über den 4.12.2015 hinaus fortbesteht.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

1. 2.