BVerfG - Beschluß vom 24.09.2002
2 BvR 857/02
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1633
NJW 2003, 1111
Vorinstanzen:
NdsOVG - 29.4.2002 - 2 ME 40/02, 2 B 423/02,

Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einstweiligen Rechtschutz im Rahmen einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage

BVerfG, Beschluß vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 857/02

DRsp Nr. 2002/14729

Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einstweiligen Rechtschutz im Rahmen einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage

Der Anspruch eines Bewerbers um eine Stelle auf effektiven Rechtschutz wird verletzt, und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs werden überspannt, wenn für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht nur die Glaubhaftmachung einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, sondern darüber hinaus auch die Glaubhaftmachung der realistischen, nicht nur entfernten Möglichkeit gefordert wird, daß der Beschwerdeführer bei Vermeidung des Fehlers einem der ausgewählten Mitbewerber vorgezogen wird.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen die Verwaltungsgerichte im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs stellen dürfen, wenn Gegenstand des Verfahrens die Sicherung des Anspruchs des abgelehnten Bewerbers auf effektiven gerichtlichen Schutz seines Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen der Überprüfung einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung (Konkurrentenstreit) ist.