BAG - Beschluss vom 06.05.2015
2 AZN 984/14
Normen:
ZPO § 156; ZPO § 309; ZPO § 310; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 547 Nr. 12
EzA-SD 2015, 14
NJW 2015, 3181
NZA 2015, 956
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 269/14
ArbG Köln, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6274/13

Anforderungen an die Identität der Besetzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung und bei Verkündung des Urteils

BAG, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 2 AZN 984/14

DRsp Nr. 2015/10555

Anforderungen an die Identität der Besetzung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung und bei Verkündung des Urteils

Orientierungssätze: 1. Das erkennende Gericht ist ua. dann iSd. § 547 Nr. 1 ZPO nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die Entscheidung durch andere als die gesetzlich berufenen Richter ergeht. 2. Ein Urteil wird iSv. § 309 ZPO dann "gefällt", wenn abschließend über den Streitgegenstand beraten und abgestimmt ist. Verkündet werden iSv. § 310 ZPO darf ein Urteil auch von anderen Richtern. 3. Ein absoluter Revisionsgrund iSd. § 547 Nr. 1 ZPO ist auch dann gegeben, wenn das Landesarbeitsgericht nicht unter Mitwirkung derjenigen Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, geprüft hat, ob Schriftsätze der Parteien, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind, gemäß § 156 ZPO Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gaben. Selbst wenn der nachgereichte Schriftsatz bei der Entscheidung über das Urteil keine Beachtung mehr finden kann, weil das Urteil nach abschließender Beratung und Abstimmung bereits gefällt war, hat das Gericht bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen.