LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.08.2020
5 Sa 66/20
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 588
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1073/19

Anforderungen an die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber bei Wartezeitkündigungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 66/20

DRsp Nr. 2020/14100

Anforderungen an die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber bei Wartezeitkündigungen

1. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber bei Wartezeitkündigungen zu stellen sind, ist zwischen Kündigungen, die auf substantiierbare Tatsachen gestützt werden, und Kündigungen, die auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, die sich in vielen Fällen durch Tatsachen nicht näher belegen lassen, zu differenzieren. In der ersten Konstellation genügt die Anhörung den Anforderungen des § 102 BetrVG nur, wenn dem Betriebsrat die zugrundeliegenden Tatsachen bzw. Ausgangsgrundlagen mitgeteilt werden. In der zweiten Konstellation reicht die Mitteilung allein des Werturteils für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung aus. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substantiieren oder zu begründen. 2. Begründet der Arbeitgeber eine Kündigung in der Wartezeit gegenüber dem Betriebsrat mit dem Werturteil: "... genügt nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung leider nicht unseren Anforderungen", steht es dieser Gesamteinschätzung nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers positiv darstellt.