OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.05.2018
6 U 89/17
Normen:
MarkenG § 14; BGB § 242;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 515
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 300/16

Anforderungen an die markenmäßige Benutzung eines ZeichensRechtsmissbräuchlichkeit der Anmeldung einer Marke durch einen Dritten nach Ende des Schutzes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 6 U 89/17

DRsp Nr. 2018/15237

Anforderungen an die markenmäßige Benutzung eines Zeichens Rechtsmissbräuchlichkeit der Anmeldung einer Marke durch einen Dritten nach Ende des Schutzes

1. Wird ein aus Buchstaben und Ziffern bestehendes Zeichen auf dem Produkt selbst (hier: Pfefferspray) sowie in Angeboten im Internet hervorgehoben verwendet, liegt hierin in der Regel eine markenmäßige Benutzung; etwas anderes kann dann gelten, wenn dem angesprochenen Verkehr das Zeichen als Angabe der Gebindegröße geläufig ist (im Streitfall verneint).2. Ist ein mit einer eingetragenen Marke kollidierendes Zeichen über längere Zeit von mehreren Anbietern benutzt worden und endet der Schutz der eingetragenen Marke, kann es grundsätzlich nicht als missbräuchlich angesehen werden, wenn einer dieser Anbieter selbst das Zeichen als Marke anmeldet.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20.04.2017, Az. 2-03 O 300/16 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

1.) 2.) 3.) a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) 4.) 5.) 6.) II. III. IV.