OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2003
2 U 70/99
Normen:
ArbEG § 5 Abs. 2, 3 § 6 Abs. 2 § 13 Abs. 1, 4 § 22 S. 2 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2004, 163
GRUR-RR 2006, 352

Anforderungen an die Meldung einer Arbeitnehmererfindung gegenüber dem Arbeitgeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 U 70/99

DRsp Nr. 2005/3670

Anforderungen an die Meldung einer Arbeitnehmererfindung gegenüber dem Arbeitgeber

1. Ein Arbeitnehmer-Erfinder behält grundsätzlich sämtliche Rechte an der von ihm gemachten Erfindung, auch wenn er sie im Dienste seines Arbeitgebers gemacht hat. Die Rechte gehen nur im Falle einer unbeschränkten Inanspruchnahme gem. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 ArbEG auf den Arbeitgeber über. 2. Die Inanspruchnahmefrist beginnt auch bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung durch den Arbeitnehmer jedenfalls dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung zum Patent anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt. 3. In der Patentanmeldung unter Benennung des Arbeitnehmers als Diensterfinder liegt noch keine Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber.

Normenkette:

ArbEG § 5 Abs. 2, 3 § 6 Abs. 2 § 13 Abs. 1, 4 § 22 S. 2 ;
Fundstellen
GRUR-RR 2004, 163
GRUR-RR 2006, 352