BAG - Beschluss vom 13.11.2013
10 AZR 639/13
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 2 S. 2, 3; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 552;
Fundstellen:
AP ZPO § 551 Nr. 72
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 719/11
ArbG Nürnberg, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1725/06

Anforderungen an die Revisionsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

BAG, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 639/13

DRsp Nr. 2013/25422

Anforderungen an die Revisionsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Wird gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts die Sachrüge erhoben, so muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich daher mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinander zu setzen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2013 - 7 Sa 719/11 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 32.767,39 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 2 S. 2, 3; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 552;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Ergebnisbeteiligung für das Jahr 2000.