I. Der Kläger begehrt, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. September 1991 (Unterschenkelfraktur rechts) ab Beginn der Arbeitsfähigkeit eine Gesamtvergütung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 30 v.H. (anstelle der von der Beklagten anerkannten 20 v.H.) vom 16. Februar bis 31. Dezember 1992 und für die anschließende Zeit Verletztenrente nach einer MdE ebenfalls um wenigstens 30 v.H. zu gewähren.
Das Sozialgericht (
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