BSG - Beschluss vom 13.06.2018
GS 1/17
Normen:
SGG § 41 Abs. 3; SGG § 41 Abs. 4; SGG § 41 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 3; SGG § 163; SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BSGE 127, 133
NZS 2019, 264
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2090/16
SG Ulm, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 2857/14

Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 13.06.2018 - Aktenzeichen GS 1/17

DRsp Nr. 2018/11979

Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Revisionsbegründung genügt bei Sachrügen den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs. 2 S. 3 SGG, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen. Die Bezeichnung von Tatsachen ist bei Sachrügen kein formelles Zulässigkeitserfordernis. Der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist. Dies folgt aus Wortlaut, Regelungssystem, Regelungszweck und der Entstehungsgeschichte der ausschließlichen Zulassungsrevision. Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Revisionsrecht.

1. Eine Revisionsbegründung genügt bei Sachrügen den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen.