BSG - Urteil vom 10.09.1998
B 7 AL 36/98 R
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 60 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 164 Abs. 2 S. 3, § 202 ; ZPO § 44 Abs. 3, § 551 Nr. 1 ;

Anforderungen an die Revisionsbegründung, Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

BSG, Urteil vom 10.09.1998 - Aktenzeichen B 7 AL 36/98 R

DRsp Nr. 1999/4597

Anforderungen an die Revisionsbegründung, Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

1. Bei Mängeln des Verfahrens sind gemäß § 164 Abs. 2 S. 3 SGG neben der Rechtsnorm auch die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben (vgl. BSG vom 24.8.1976 - 8 RU 152/75 = SozR 1500 § 164 Nr. 3), so daß eine Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur erfolgen kann, wenn die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn auf die Beschwerde die Revision ausdrücklich wegen eines Verfahrensmangels zugelassen ist. In diesem Fall ist den Anforderungen an die Revisionsbegründung genügt, wenn auf die zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Schriftsätze Bezug genommen wird (vgl. BSG vom 12.3.1981 - 11 RA 30/80 = SozR 1500 § 164 Nr. 18).2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird auch durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, und zwar nicht nur soweit es ihren Inhalt, sondern auch das Verfahren betrifft. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 60 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 164 Abs. 2 S. 3, § 202 ; ZPO § 44 Abs. 3, § 551 Nr. 1 ;

Gründe:

I