BAG - Urteil vom 16.04.2015
6 AZR 352/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (SächsLehrerRL in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung) Vorbemerkungen Nr. 3-4 und Nr. 9, Abschnitt A III Entgeltgruppe 13 2. Anstrich; Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO vom 18. März 1993) § 1; Lehrer-Richtlinien-O der TdL Abschnitt B IV Nr. 6; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Lehrer Nr. 118
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 583/13
ArbG Leipzig, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1139/13

Anforderungen an die RevisionsbegründungZulässigkeit der Einbringung neuer TatsachenAuslegung und Kontrolle der Sächsischen Lehrer-Richtlinien durch die Arbeitsgerichte

BAG, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 352/14

DRsp Nr. 2015/11044

Anforderungen an die Revisionsbegründung Zulässigkeit der Einbringung neuer Tatsachen Auslegung und Kontrolle der Sächsischen Lehrer-Richtlinien durch die Arbeitsgerichte

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Zum notwendigen Inhalt einer Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Es kann aber ausreichen, dass die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt wird, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen können. 2. Voraussetzung für die Einbringung neuer Tatsachen durch die Revisionsbegründung ist jedoch, dass diese unstreitig sind und ihre Berücksichtigung schützenswerte Belange der Gegenseite nicht verletzt. 3. Bei den Sächsischen Lehrer-Richtlinien handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ihre Auslegung ist nicht nach den Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen. 4. Die Sächsischen Lehrer-Richtlinien unterliegen der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. 5. Die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL betrifft nur Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung.