LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.02.2019
L 6 KR 10/18
Normen:
SGB V § 10; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 105/14

Anforderungen an die Rückabwicklung einer Familienversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungErforderlichkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 6 KR 10/18

DRsp Nr. 2019/13862

Anforderungen an die Rückabwicklung einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Erforderlichkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts

Die Krankenkasse muss zur Rückabwicklung einer Familienversicherung den Bescheid rückwirkend aufheben. Eine bloße "Stornierung" der Familienversicherung genügt nicht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 10; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, mit dem die Beklagte die Familienversicherung der beigeladenen Kinder der Klägerin ab dem 1. Mai 2010 festgestellt hatte.

Die Klägerin beantragte unter dem 5. März 2010 die Durchführung der Familienversicherung für ihre beiden Kinder. Im Antrag gab sie an, der Ehemann sei bisher gesetzlich krankenversichert. In dem Antrag verpflichtete sich die Klägerin mit ihrer Unterschrift dazu, die Beklagte zu informieren, " wenn sich etwas ändert, z. B. die Höhe des Einkommens oder der Beginn einer eigenen Mitgliedschaft meiner Familienangehörigen."